In den letzten Wochen haben wir zahlreiche Fragen von unseren Kundinnen und Kunden erhalten. Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Diese Seite wird bei neuen Fragen aktualisiert:
1. Sofortmassnahmen und Schadensminderung
Welche Sofortmassnahmen darf ich ausführen?
- Dachhülle / Bedachung unverzüglich dicht machen mittels Blachen oder Sofortreparatur durch Dachdecker
- Bei Wassereintritt durchnässte Gebäudeteile entfernen und entsorgen
- Austrocknung veranlassen
Wie sind provisorische Dacheindeckungen versichert?
- Sofort- und Schadenminderungsmassnahmen für das Gebäude sind versichert
- Dienen die Maßnahmen auch zur Aufrechterhaltung des Betriebes, ist eine Aufteilung mit der Privatversicherung erforderlich
Wie sind meine Eigenleistungen versichert?
- Eigenleistungen für Arbeiten der Reinigung, Abbruch- und Räumung von Gebäudeteilen werden wie folgt vergütet:
- Reinigungsarbeiten: 30 Franken/h
- Facharbeiten (Handwerksarbeiten wie Dachdeckerarbeiten usw.): 40 Franken/h
- Einsatz von eigenem Betriebspersonal: 50 Franken/h
2. Schadenbesichtigung / Kontaktaufnahme Schatzungsexpertin oder Schatzungsexperte
Wird mein Gebäude durch einen Schatzungsexperten der Gebäudeversicherung Luzern besichtigt?
- Wir müssen die Schadenaufnahmen priorisieren und besichtigen vorerst die am stärksten beschädigten Gebäude
- Nach Erhalt des detaillierten Schadenmelde-Formulars nehmen wir eine weitere Priorisierung der betroffenen Gebäude vor
- Kleinschäden werden nicht besichtigt, aber stichprobenweise geprüft
Was kann ich bereits tun bis die Schatzungsexpertin bei mir ist?
- Führen Sie schadenminderdne Massnahmen unverzüglich durch
- Halten Sie die Schäden fotografisch fest
- Klären Sie die Schadenhöhe der einzelnen Positionen ab und halten Sie Offerten (auch mündliche Abklärungen helfen) und Fotos für die Schatzungsexpertin bereit (nicht einsenden)
Werden Schadenfotos benötigt? Wohin soll ich die Fotos senden?
- Halten Sie die Schäden fotografisch fest und halten Sie diese für den Schatzungsexperten bereit
- Einzelne Fotos können dem schriftlichen Schadenmeldeformular angehängt werden
Kann ich Aufträge erteilen, obwohl die Schatzungsexpertin noch nicht bei mir war?
- Grundsätzlich können Aufträge für eine gleichwertige Instandstellung ausgelöst werden
3. Schadenabwicklung und Schadenauszahlung
Darf ich bereits Reparaturaufträge erteilen?
- Grundsätzlich können Aufträge für eine gleichwertige Instandstellung ausgelöst werden
Wann sind Offerten erforderlich?
- Für Sofort- und Schadenminderungsmassnahmen sind keine Offerten erforderlich
- Zur Abklärung der Schadenhöhe können durch die Gebäudeversicherung Luzern Offerten verlangt werden
Wie kann ich Offerten oder Rechnungen einsenden?
- Offerten oder Rechnungen können direkt der Gebäudeversicherung Luzern zugestellt werden (Hirschengraben 19, Postfach, Luzern oder kundendienst@gvl.ch)
- Geben Sie immer die Schadennummer bekannt (Dokumente ohne Schaden-Nr. können nicht angenommen werden)
Erhalte ich eine schriftliche Bestätigung für meinen Schadenfall oder eine allgemeine Reparaturfreigabe?
- Eine schriftliche Kostengutsprache oder eine allgemeine Reparaturfreigabe wird nach Erhalt des Schadenmelde-Formulars oder nach Schadenaufnahme durch den Schatzungsexperten zugestellt oder überreicht
- Haben Sie bitte Geduld, es kann länger dauern, bis eine schriftliche Kostengutsprache zugestellt wird
Bezahlt die Gebäudeversicherung Luzern die Rechnungen?
- Nein, die Rechnungen (z. B. an die Handwerker) werden immer von Ihnen bezahlt
Wann erfolgt die Schadenauszahlung?
- Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt nach Behebung des Schadens auf Vorlage der Rechnungs- oder Eigenleistungsbelege
- Minderwertentschädigungen für ästhetische Schäden können auch ohne Behebung ausbezahlt werden
Sind Teilzahlungen für einzelne Schadenpositionen möglich?
- Es können Teilzahlungen auf Vorlagen der Rechnungs- und Eigenleistungsbelege ausbezahlt werden
- Wir empfehlen Ihnen jedoch sämtliche Reparaturrechnung gesammelt einzureichen
Sind Akontozahlungen möglich?
- Bei größeren Gebäudeschäden können Akontozahlungen im Rahmen des Baufortschritts geleistet werden
- Dazu benötigen wir Akontozahlungsgesuche der Unternehmer oder eine Bauabrechnung, woraus der Baukostenstand ersichtlich ist
- Informationen über die steuerlichen Auswirkungen der Akontozahlungen finden Sie im PDF "Steuerliche Auswirkungen Akontozahlungen" am Seitenende
Kann ich meinen geschätzten Schaden auch auszahlen lassen?
- Eine Auszahlung der geschätzten Versicherungsleistung ist mit Ausnahme der
Minderwertentschädigung nicht möglich
4. Versicherungsleistung
Wie sind die Gebäude versichert?
- Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert
- Übersteigt die Entwertung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens 50 Prozent, erfolgt die Entschädigung zum doppelten Zeitwert. Dies gilt sinngemäß auch für Teilschäden.
Welchen Selbstbehalt habe ich zu tragen?
- Der Selbstbehalt beträgt pro Gebäude und pro Ereignis 10 Prozent des Schadens, mindestens 200 Franken, maximal 2‘000 Franken
An wen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt?
- Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt ausschließlich an den Gebäudeeigentümer oder an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Bei welchen Hagelschäden muss die Gebäudeversicherung Luzern eine Versicherungsleistung ablehnen?
- Bei Schäden an der Gebäudeumgebung
- Bei Schäden an ausgefahrenen Sonnenstoren
- Bei Schäden, wo der kausale Zusammenhang infolge Abnützung oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt zum versicherten Ereignis unterbrochen wird
Kann ich meinen Gebäudeschaden in veränderter Form beheben?
- Eine veränderte Wiederherstellung des Gebäudeschadens ist möglich
- Der Mehraufwand bzw. Mehrwerte gehen jedoch zu Lasten der Eigentümerschaft
- Zur Abgrenzung der Mehrwerte kann eine Offerte für den gleichwertigen Wiederaufbau verlangt werden
Welche Versicherungsleistung wird bei kosmetischen Schäden vergütet?
- Bei unzumutbaren kosmetischen Schäden wird der Ersatzwert vergütet
- Bei zumutbaren, sichtbaren kosmetischen Schäden kann ein Minderwert vereinbart werden (max. 40% der Ersatzkosten)
- Bei kosmetischen Schäden, die sich nicht im Sichtbereich befinden und keine funktionelle Beeinträchtigung des Gebäudeteils vorliegt, wird keine Entschädigung geleistet
5. Abgrenzung gegenüber der Privatversicherung
Wie ist die Gebäudeumgebung versichert?
- Die Gebäudeumgebung mit Bepflanzungen und selbständigen baulichen Anlagen sind nicht mit dem Gebäude versichert
- Freistehende Außenbeleuchtungen sind nicht mit dem Gebäude versichert
- Am Gebäude fest angebrachte Außenbeleuchtungen gehören hingegen zum Deckungsumfang der Gebäudeversicherung Luzern
Sind Poolabdeckungen versichert?
- Gemauerte oder betonierte Schwimmbäder können auf Antrag hin freiwillig bei der Gebäudeversicherung Luzern mit oder ohne Poolabdeckung versichert werden
- Dies bedingt eine separate Police oder einen Eintrag in der Police
Sind Fliegengitter versichert?
- Insektenschutz ist grundsätzlich mit dem Gebäude versichert, wenn dieser in den Fenstern integriert und zur Grundausstattung des Gebäudes gehört
Wie ist der Mietertrags- oder Betriebsausfall versichert?
- Mietertrags- und Betriebsausfälle sind nicht bei der Gebäudeversicherung Luzern versichert
- Darunter fallen auch Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. der Mietsache
Wie sind Photovoltaikanlagen versichert?
- Falls Photovoltaikanlagen auf dem Gebäude oder im Dach integriert sind, gelten diese als mitversichert, sofern sie über ein ordentliches Bewilligungsverfahren der Gemeinde oder der Gebäudeversicherung Luzern gemeldet wurden